Informationen für Schuldnerinnen

Wenn Sie jemandem Geld schulden, kann diejenige Person (Gläubiger/Gläubigerin) eine Betreibung einleiten und den offenen Betrag mit Hilfe des Staates einfordern. Sie werden ins Betreibungsregister eingetragen.

Offene Rechnungen werden in der Regel zuerst gemahnt, das ist aber nicht Pflicht. 

Zahlungsbefehl entgegennehmen

Wenn jemand ein Betreibungsverfahren gegen Sie eingeleitet hat, erhalten Sie vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl. Die Post oder das Betreibungsamt übergeben Ihnen den Zahlungsbefehl persönlich.

Schuld bezahlen

Wenn die Forderung des Zahlungsbefehls berechtigt ist und Sie das Geld tatsächlich schulden, haben Sie 20 Tage Zeit, um zu bezahlen. Bei Zahlungsschwierigkeiten lohnt es sich, sich beraten zu lassen und mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger Kontakt aufzunehmen. Allenfalls können Sie eine Vereinbarung (z. B. Zahlung in Raten) treffen.

Rechtsvorschlag erheben – Schuld anfechten

Wenn Sie mit der Forderung nicht einverstanden sind und der Ansicht sind, den eingeforderten Betrag nicht zu schulden, dann müssen Sie gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erheben. Dies kann mündlich oder schriftlich bei der Zustellung des Zahlungsbefehls oder innerhalb von 10 Tagen beim Betreibungsamt geschehen.

Mit dem Rechtsvorschlag schlägt die betriebene Person gewissermassen den Rechtsweg vor. Sie teilt dem Gläubiger mit, dass sie die Schuld nicht anerkennt und dass er sich an ein Gericht wenden muss, falls er die Betreibung weiterverfolgen will.

Nach dem Rechtsvorschlag entscheidet also ein Gericht auf Antrag der Gläubigerin oder des Gläubigers, ob das Betreibungsverfahren weitergehen kann. Der Gläubiger muss darlegen, dass seine Forderung berechtigt ist. Gelingt ihm dies, beseitigt das Gericht den Rechtsvorschlag und die Betreibung kann vom Gläubiger fortgesetzt werden.

Pfändung

Wenn Sie nach der Zustellung des Zahlungsbefehls keinen Rechtsvorschlag erhoben haben oder dieser vom Gericht beseitigt worden ist (siehe oben), kann der Gläubiger oder die Gläubigerin das Betreibungsverfahren fortsetzen. Das Betreibungsamt kann die Pfändung Ihrer Vermögenswerte und Ihres Einkommens vornehmen, um die Forderungen der Gläubigerin oder des Gläubigers zu begleichen. Pfändung heisst: Die Behörde weist den Arbeitgeber der Schuldnerin oder des Schuldners an, den pfändbaren Teil des zukünftigen Lohns direkt ans Betreibungsamt zu überweisen (sog. Lohnpfändung). Möglich ist auch eine Beschlagnahme der Wertgegenstände, die der Schuldnerin oder dem Schuldner gehören, damit diese versteigert werden können.

Sich über das Betreibungsverfahren informieren und beraten lassen

Bei der Fachstelle für Schuldenfragen Luzern finden Sie Informationen und Unterstützung, wenn Sie betrieben werden oder sonst in finanziellen Schwierigkeiten sind. Ihre Fragen zum Betreibungsverfahren beantworten wir gerne.

Informationen für Gläubiger und Gläubigerinnen (Ihnen wird Geld geschuldet)

Wenn Ihnen jemand Geld schuldet, ist es üblich, aber nicht Pflicht, die Schuldnerin oder den Schuldner zuerst zu mahnen. Bringt dies nichts, können Sie ein Betreibungsverfahren einleiten.

Betreibung einleiten

Wenn Sie jemanden betreiben wollen, müssen Sie beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners ein Betreibungsbegehren einreichen. Unter Dokumente finden Sie das Betreibungsbegehren. 

Betreibung fortsetzen

Falls Ihre Forderung gerechtfertigt ist und der Schuldner trotz Zahlungsbefehl nicht gezahlt hat, können Sie das Betreibungsverfahren fortsetzen. Das Fortsetzungsbegehren finden Sie ebenfalls elektronisch unter den Dokumenten.

Name
Betreibungsbegehren (PDF, 14.61 kB) Download 0 Betreibungsbegehren
Fortsetzungsbegehren (PDF, 8.52 kB) Download 1 Fortsetzungsbegehren
Verwertungsbegehren (PDF, 6.88 kB) Download 2 Verwertungsbegehren